Informationen zur Ruhestörung

Meuselwitz
Aufgrund zahlreicher Beschwerden und Anzeigen wegen „Lärmbelästigungen“ möchten wir hiermit einen kurzen Überblick in ein umfangreiches Thema geben.
 
Generell gilt von 22.00 bis 06.00 Uhr die sogenannte Nachtruhe, d. h. während dieser Zeit sind lärmauslösende Aktivitäten zu unterlassen, z. B. Feierlichkeiten, Maschinenbetrieb, Handwerkstätigkeiten usw. Diese sogenannte Sperrzeit gilt für die Werktage Montag bis Samstag. Das heißt aber nicht, dass z. B. private Feierlichkeiten um 22.00 Uhr beendet werden müssen. Sie dürfen allerdings nur noch in Zimmerlautstärke stattfinden.
 
Für Sonn- und Feiertage ist die Sonn- und Feiertagsruhe maßgeblich, welche ganztägig gilt.
 
Diese Regelungen zur Nachtruhe gelten nicht für Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes sowie Arbeiten die zur Nachtzeit erfolgen müssen.
 
Grundsätzlich gilt die Nachtruhe auch an Silvester. Hier regelt aber die Sprengstoffverordnung, dass das Abfeuern von Raketen in der Zeit vom 31.12., 00.00 Uhr bis zum 01.01., 23.59 Uhr gestattet ist. Dies stellt somit eine Ausnahmeregelung der eigentlichen gesetzlichen Norm dar.
 
Ruhezeiten, z. B. zur Mittagszeit werden nicht bundesweit geregelt. Dies ist Aufgabe der Länder, welche diese im Einzelnen auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen können.
 
Die Mittagszeit kann allerdings auch durch eine entsprechende Hausordnung durch den Vermieter oder die Hausverwaltung separat geregelt werden. Durch die Unterzeichnung des Mietvertrages sind die Mieter dann verpflichtet, sich an die Ruhezeiten zu halten.
 
Ähnlich wie bei der Hausordnung können zusätzliche Ruhezeiten mit einer Gartenordnung bei Kleingartenanlagen geregelt werden.
 
Die gesetzlichen Regelungen stellen somit die Grundlage dar.
 
Eine darüber hinaus gehende Regelung der Ruhezeit ist daher möglich. Die gesetzlichen Normen dürfen jedoch nicht unterschritten werden, so darf z. B. ein Vermieter / Hausverwaltung die Nachtruhe nicht auf den Zeitraum 23.00 bis 05.00 Uhr verkürzen. Eine verlängerte Nachtruhe ist aber möglich.
 
Des Weiteren muss bei der Bewertung, ob eine Ruhestörung vorliegt, der genaue „Tatort“ bestimmt werden. Z. B. wird zwischen reinen Wohngebieten, Mischgebieten, Gewerbegebieten usw. gem. Flächennutzungsplan unterschieden. So gilt für das Führen von Geräten und Maschinen im reinen Wohngebiet eine Ruhezeit von 20.00 bis 07.00 Uhr. Eine spezielle Regelung für Meuselwitz existiert nicht.
 
Bei bestimmten Maschinen und Geräten gelten zusätzlich weitere Ruhezeiten, die sich nach den Dezibelwerten richten, welche durch die entsprechende EU-Verordnung geregelt sind.
 
Bei den Siedlungsbereichen im Stadtgebiet der Stadt Meuselwitz und den Ortslagen handelt es sich um allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete, so dass die Ruhezeit für das Führen von Maschinen nicht gilt. Daher wäre z. B. das Rasen mähen bis 22.00 Uhr nicht grundsätzlich verboten.
 
Somit kann keine pauschale Aussage bzw. Einschätzung getroffen werden. Je nach Vorkommnis bedarf es einer Einzelfallentscheidung. Ihre Beschwerden und Anzeigen werden durch das Ordnungsamt entgegengenommen und umgehend an die zuständige Behörde weitergeleitet. Bei Fragen stehen Ihnen zu den bekannten Sprechzeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur Verfügung.
 
Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
 
Unter nachfolgenden Links finden Sie die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Ruhestörung.