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Untersuchungsberechtigungsschein

Untersuchungsberechtigungsschein

 

Leistungsbeschreibung

Wer noch nicht 18 Jahre alt ist und ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis beginnen will, muss sich einer ärztlichen Untersuchung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung) unterziehen.

Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen.

Hierfür werden benötigt

  • ein Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben.
  • ein Erhebungsbogen. Dieser ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein beim zuständigen Meldeamt der Gemeinde bzw. Stadtverwaltung Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis bzw. der Reisepass

 

Welche Gebühren fallen an?

Keine. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Thüringen ist.

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Untersuchungsberechtigungsschein muss vor Beginn des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses ausgestellt und beim Arbeitgeber eingereicht werden.

 

Rechtsgrundlage

 

Was sollte ich noch wissen?

Im Ergebnis der Untersuchung stellt der Arzt eine Mitteilung an den Personensorgeberechtigten und eine Bescheinigung für den Arbeitgeber aus.

Das Erfordernis einer Jugendarbeitsschutzuntersuchung entfällt für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für die Jugendliche oder den Jugendlichen zu befürchten sind. Diese Voraussetzungen dürften in der Regel bei einer Beschäftigung in den Schulferien erfüllt sein.