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Anfrage Kurier-Verlag zu illegalen Müllablagerungen

Meuselwitz

Anfrage Kurier-Verlag vom 05.02.2026 mit Antworten der Stadt Meuselwitz

 

Bürgerinnen und Bürger bemängeln wiederholt illegale Müllablagerungen am ehemaligen Konsum in Meuselwitz. Zu diesem Thema haben wir bereits im vergangenen Jahr eine Anfrage gestellt.

 

Vor diesem Hintergrund ergeben sich folgende Fragen:

  1. Wie könnte dieser Schandfleck dauerhaft „verschwinden“?
    Gibt es zwischenzeitlich Neuigkeiten oder eine Kontaktaufnahme mit dem Eigentümer hinsichtlich der weiterhin unbefriedigenden Situation in diesem Areal?

  2. Könnten im öffentlichen Raum installierte Kameras dazu beitragen, die Umweltsünder zu identifizieren und zur Verantwortung zu ziehen?
    Dürften Sie eine solche Maßnahme veranlassen?
    Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
    Falls nein, aus welchen Gründen ist dies nicht möglich?

     

Antworten der Stadt Meuselwitz:

 

Im Bereich des ehemaligen Konsum-Gebäudes in der Rudolf-Breitscheid-Straße kommt es immer wieder zu illegalen Müllablagerungen auf dem Gehweg vor dem Grundstück. Der Ordnungsbehörde der Stadt Meuselwitz ist der Sachverhalt bekannt, entsprechende Prüfungen und Maßnahmen wurden und werden auch weiterhin eingeleitet.

Eine nachhaltige Lösung kann nur durch ein Zusammenwirken mehrerer Maßnahmen erreicht werden. Hierzu zählen die konsequente Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers im Rahmen seiner Sicherungspflichten, regelmäßige Kontrollen durch den Außendienst des Ordnungsamtes sowie – sofern rechtlich zulässig – weitere präventive Maßnahmen. Ziel ist es, sowohl die Beseitigung des Abfalls sicherzustellen, als auch zukünftige Ablagerungen wirksam zu unterbinden.

Aufgrund der Tatsache, dass die Vorfälle im dicht besiedelten innerstädtischen Bereich auftreten, sind sachdienliche Hinweise zu den Verursachern aus der Bevölkerung erbeten. In diesem Zusammenhang ist die Stadt dankbar für konkrete Zeugenaussagen.

Mit dem Eigentümer des Grundstückes wurde auch schon mehrfach Kontakt aufgenommen. Nach § 5 der Straßenreinigungssatzung der Stadt Meuselwitz vom 07.05.2012 besteht seinerseits auch eine Sicherungspflicht für den angrenzenden Gehweg. Hierzu zählt grundsätzlich auch die ordnungsgemäße Reinigung und Abfallbeseitigung im betroffenen Bereich. Die Ordnungsbehörde prüft fortlaufend, ob und welche weiteren ordnungsrechtlichen Schritte erforderlich und möglich sind.

Grundsätzlich kann eine Videobeobachtung oder -aufzeichnung mit Hilfe optisch-elektronischer Einrichtungen (Videoüberwachung) im öffentlichen Raum zur Abschreckung beitragen und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Identifizierung von Verursachern ermöglichen. Ob dies im konkreten Fall geeignet ist, bedarf jedoch einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.

Für Thüringen richtet sich die Zulässigkeit einer Videoüberwachung öffentlicher Räume nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) sowie spezialgesetzlichen Regelungen. Eine Überwachung durch öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen (§ 30 ThürDSG). Dabei ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Eine dauerhafte und anlasslose Videoüberwachung eines öffentlichen Gehweges allein zur Verhinderung von Müllablagerungen ist rechtlich regelmäßig problematisch. Es muss nachgewiesen werden, dass mildere Mittel wie etwa verstärkte Kontrollen, Beleuchtung oder bauliche Maßnahmen nicht ausreichen.

Des Weiteren sind insbesondere datenschutzrechtliche Bedenken entgegensprechend, sowie technisch, organisatorische und finanzielle Aufwendungen (Anschaffung, Wartung, Datensicherung, Personal) zu berücksichtigen. Eine private Videoüberwachung durch den Eigentümer darf darüber hinaus ausschließlich das eigene Grundstück erfassen. Der öffentliche Gehweg darf nicht aufgezeichnet werden.

Die Ordnungsbehörde wird die Entwicklung weiterhin beobachten und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die wiederkehrenden illegalen Müllablagerungen nachhaltig zu unterbinden.