Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Öffentliche Bekanntmachung
nach § 1 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
vom 2. Juli 2024 (GVBl. 2024, 277) i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
An alle Jagdausübungsberechtigten/Jagenden/Jägerinnen/Jäger des Landkreises Altenburger Land
Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Das Landratsamt Altenburger Land erlässt folgende
Allgemeinverfügung:
Im Landkreis Altenburger Land haben die Jagdausübungsberechtigten ab 1. März 2025 jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter konkreter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes (sofern möglich GPS-Daten, Koordinaten) beim Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung anzuzeigen.
Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Möglichkeiten bei der Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Punkt 1 genannten Tierkörper nach näherer Anweisung des Fachdienstes Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Das Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt. Für ihre Mitwirkung wird den Jagdausübungsberechtigten eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach den Festlegungen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV). Auskünfte zur Höhe dieser Aufwandsentschädigung erteilt das Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.
Die Jagdausübungsberechtigten in folgenden Jagdbezirken:
JB-Nr. | Name |
5199 | GJB Posterstein |
5220 | Weißbach-Brandrübel-Selka 43/6 |
5216 | Nöbdenitz 37 JB 2 |
5224 | Thonhausen 47 JB 3 |
5221 | Weißbach-Brandrübel-Selka 43/7 |
5223 | Thonhausen 47/2 |
5200 | GJB Nöbdenitz, JB 1 |
5225 | Vollmershain 49 |
5198 | GJB Löbichau, JB C |
5219 | Heyersdorf 17 |
haben ab dem 1. März 2025 jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen, Blutproben für die Untersuchung auf ASP gemäß Anlage 1 zu nehmen und den in Anlage 2 beigefügten Untersuchungsauftrag „Wildtieruntersuchungen“ des TLV vollständig auszufüllen. Die Proben sind unverzüglich dem Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Lindenaustraße 10 in 04600 Altenburg zu übergeben. Für die Entnahme und Übergabe der Probe wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach den Festlegungen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV). Auskünfte zur Höhe dieser Aufwandsentschädigung erteilt das Landratsamt Altenburger Land, Fachdienst Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.
Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen sollte erst nach Vorlage des negativen virologischen Untersuchungsbefundes erfolgen. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch das jeweils örtlich zuständige Landratsamt.
4. Die sofortige Vollziehung der getroffenen Festlegungen unter Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet sofern die sofortige Vollziehung nicht bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG kraft Gesetzes gilt.
5. Der Widerruf bleibt vorbehalten.
6. Diese Allgemeinverfügung wird zwei Wochen nach Bekanntmachung wirksam.
7. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Altenburger Land, Az.: 42.508.512-20211115 AV ASP vom 06. November 2021 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
8. Die Verfügung ergeht kostenfrei.
Rechtsbehelfsbelehrung. Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Altenburger Land, Lindenaustraße 9 in 04600 Altenburg erhoben werden.
Altenburg, 14. Februar 2025
i. V.
gez. Bergmann
Uwe Melzer
Landrat
Die gesamte Allgemeinverfügung einschließlich Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung liegen ab sofort im Landratsamt Altenburger Land, Fachbereich Ordnungsangelegenheiten, Zimmer 113, Lindenaustraße 9 in 04600 Altenburg aus.