Änderungen aufgrund der Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 10. April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Das Grundsteuerreformgesetz vom 26.11.2019 setzte die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist in Gang mit der Folge, dass die bisherige Einheitsbewertung noch bis zum 31.12.2024 für Zwecke der Grundsteuererhebung weiter angewandt werden durfte. Aufgrund der Reform war jeder, der am 01.01.2022 Eigentümer von Grundbesitz war, verpflichtet, ab dem 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 eine elektronische Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt Altenburg stellt auf Grundlage der abgegebenen Feststellungserklärung (Grundsteuerwerterklärung) den Grundsteuerwert für jedes bebaute oder unbebaute Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) fest. Der Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert. Danach berechnet das Finanzamt Altenburg dann auf Grundlage des Grundsteuerwertbescheids den Grundsteuermessbetrag. Durch das Finanzamt wurden dem Steuerpflichtigen der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben.
Das Grundsteueraufkommen soll aufkommensneutral gestaltet werden. Mehreinnahmen sollen daraus nicht erzielt werden. Der Haushaltsplan 2025, welcher bereits am 23.10.2024 beschlossen worden war, sieht folgende Werte vor: Grundsteuer A = 65.000 €, Grundsteuer B = 1.100.000 €. Anhand der Summe der Grundsteuermessbeträge der Grundsteuer A bzw. B, die der Stadt durch das Finanzamt übermittelt worden sind, wurde der Hebesatz errechnet, der die Aufkommensneutralität herstellt. Gegenüber dem Vorjahr reduzierten sich der Gesamtsummen aller Messbeträge der Grundsteuer A um rund 45 %, bei der Grundsteuer B um rund 32 %. In der Folge ergibt sich für die Grundsteuer A ein Hebesatz von 641 % und in der Grundsteuer B ein Hebesatz von 545 %. Diese Hebesätze wurden durch den Stadtrat mehrheitlich beschlossen, auch um die Haushaltslage der Stadt nicht weiter zu verschärfen.
Für den einzelnen Steuerpflichtigen sind die Auswirkungen sehr unterschiedlich. Von den bislang bearbeiteten Einzelfällen der Grundsteuer B wiesen 46 % einen geringeren Steuermessbetrag als im Vorjahr aus, bei weiteren 23 % stieg der Grundsteuermessbetrag um weniger als 10 €. Bei Bauten auf fremden Grund und Boden (außer Erbbaupachtverträgen) entfällt die Grundsteuer, da nur der Eigentümer des Grund und Bodens steuerpflichtig ist. Bei der Grundsteuer A ergeben sich aus der Steuerpflicht des Eigentümers größere Verschiebungen, da bislang der Pächter der Fläche auch die Grundsteuer für die gepachteten Flächen gezahlt hat. Eine Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr ist tatsächlich nur sehr eingeschränkt gegeben.
Nach dem Inkrafttreten der Hebesatzsatzung können die Grundsteuerbescheide versandt werden, voraussichtlich im II. Quartal 2025.
In diesem Kontext ist auch der Beschluss der Anpassung der Pachtzinsen an die Mietzinsen für Garagen zu sehen. Die im Jahr 2021 geringeren Pachtzinsen von 108 €/Jahr waren mit dem Hinweis begründet worden, dass die Pächter 12 € Grundsteuer selbst zu zahlen hätten. Da nunmehr der Eigentümer der Fläche die gesamten Grundsteuern zu tragen hat, ist dieser Grund entfallen und im Rahmen der Gleichbehandlung wurden die Pachtzinsen den Mietzinsen angepasst. Darüber werden die Pächter einzeln informiert.
(Hinweis zur Berechnung: Für die Ermittlung der Grundsteuer sind - wie bisher auch - drei Schritte erforderlich: Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz : 100 = Zahlbetrag.)