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Bürgerinformation - Staatsanwaltschaft Erfurt stellt Ermittlungsverfahren ein

Meuselwitz, den 09. 04. 2024

Bürgerinformation

 

Staatsanwaltschaft Erfurt stellt Ermittlungsverfahren ein

 

Sehr geehrte Meuselwitzer Bürgerinnen und Bürger,

 

nach den unsäglichen Behauptungen, Unterstellungen und Gerüchten zu vermeintlich strafbaren Handlungen der Stadt Meuselwitz, deren Bediensteten und meiner Person, stellte nunmehr die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Verfügung vom 14. März 2024 das Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der Beschaffung der neuen IT-Infrastruktur ein.

 

Die nachfolgenden umfangreichen Ausführungen geben einen Überblick über den Sachverhalt und belegen, dass von den Verantwortlichen der Stadt die wirtschaftlichste Variante und der dafür rechtlich sichere Verfahrensweg zur Beschaffung der neuen IT-Infrastruktur gewählt wurde. Es ist weiterhin ersichtlich, dass die Verwaltung durch umfassende Recherche und durchdachte Planung eine weitaus wirtschaftlichere und kostengünstigere Variante gewählt hat, als die vom Planungsunternehmen vorgeschlagene. Der Stadtrat war hierüber fortwährend transparent informiert bzw. nach Zuständigkeit einbezogen.

Die Behauptungen, Unterstellungen und Gerüchte zu vermeintlich strafbaren Handlungen, wie sie in der anonymen Anzeige angeführt, aber auch weit darüber hinaus verbreitet wurden, führten in erster Linie zu einem immensen Schaden für unsere Stadt.

 

So wurde unsererseits weder der Einbau einer Klimaanlage im 1. OG – Bereich Bürgermeister und Personal – angefragt, noch gegen Vorschriften für öffentliche Beschaffungsverfahren verstoßen.

 

Die negative öffentliche Wirksamkeit solcher unwahren Behauptungen reicht über unsere Stadtgrenze hinaus und wird z. B. auch von potenziellen Fördermittelgebern und Vertragspartnern wahrgenommen. Zudem resultiert dies in einem Rückgang der effektiven Personalgewinnung. Ich bedauere es sehr, dass gute Verwaltungstätigkeit in Frage gestellt wird und somit möglicherweise Ihr Vertrauen zu unserer Behörde ins Wanken geraten ist. Ich versichere Ihnen, dass sich Verwaltung und Stadtrat ihrer Verantwortung Ihnen – den Meuselwitzer Bürgern – gegenüber bewusst sind. 

 

Leider kann ich Ihnen zum Schutz von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten Dritter die Mitteilung der Staatsanwaltschaft, welche mich am 2. April 2024 erreichte, nicht vollumfänglich bereitstellen. Jedoch möchte ich Sie hiermit auszugsweise und anonymisiert darüber informieren.

 

Hintergrund:

Bei der Staatsanwaltschaft Gera ging am 12.06.2023 eine anonyme Anzeige ein, in welcher mir in der Funktion als Bürgermeister der Stadt Meuselwitz und dem Leiter des Hauptamts der Stadt Meuselwitz strafbares Handeln im Zusammenhang mit der Neubeschaffung der IT-Infrastruktur im Rathaus der Stadt Meuselwitz zur Last gelegt wurde. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 29.11.2023 aufgrund der Sonderzuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Erfurt abgegeben und dort seit dem 19.12.2023 bearbeitet.

 

In dieser Anzeige sowie den damit übersandten Dokumenten und Pressemitteilungen wurde uns folgender Tatverdacht zugeschrieben:

 

Anfang 2022 schrieb die Stadt Meuselwitz einen Planungsauftrag für die Neustrukturierung der IT-Infrastruktur des Verwaltungsbereichs der Stadt Meuselwitz aus, wobei die voraussichtlichen Gesamtkosten mit 500.000 EUR und die anrechenbaren Kosten mit 364.500 EUR veranschlagt wurden. Aufgrund der Ausschreibung wurde ein Vertrag mit einem Unternehmen als Planungsbüro geschlossen.

Das Unternehmen erstellte unter dem 24.08.2022 ein Gutachten zum Zustand der IT-Struktur und unter dem 09.12.2022 eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bezogen auf verschiedene Modelle der Modernisierung der IT-Bereitstellung im Verwaltungsbereich. Im Gutachten wurden verschiedene Modelle mit den geschätzten Gesamtkosten für 5 Jahre gegenübergestellt.

 

Ohne Beteiligung des Stadtrates habe man sich sodann nicht für die günstigste Lösung, einen Cloudservice auf angemieteten Servern in einem fremden Rechenzentrum, sondern für einen teureren hybriden Ansatz, d. h. den Einsatz eigener Server in eigenen Serverräumen mit ggf. späterer Auslagerung in eine Cloud, entschieden. Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung soll der beschuldigte Bürgermeister nicht dem Stadtrat vorgelegt haben, weil er für das Modell nicht die Gelder im Haushalt gehabt habe. Gegenüber der Presse soll die Stadtverwaltung erklärt haben, dass es sich bei dem gewählten Modell um das wirtschaftlichste Betriebsmodell gehandelt habe und man die Entscheidung unter Abwägung von Datenverfügbarkeit, Datensicherheit, Nutzungsdauer, personellem Betreuungsaufwand, einmaligen Investitionskosten sowie jährlicher Folgekosten, Nachhaltigkeit, künftiger Erweiterbarkeit und unter haushälterischen Gesichtspunkten getroffen habe.

Das Unternehmen habe dann Angebote zur Ertüchtigung des IT-Raums eingeholt. Seitens des Bürgermeisters sei in diesem Kontext angefragt worden, ob die Klimatisierung des Serverraums derart gestaltet werden kann, dass auch Büroräume des 2. Obergeschosses, wenigstens sein Büro und das der Personalchefin, seiner Frau, mit klimatisiert werden könnten.

Aufgrund der Mehrkosten von geschätzt 30.000 EUR sei dies verworfen worden. Die Arbeiten zur Ertüchtigung des IT-Raums wurden letztlich von einer Elektrotechnikfirma bis Mai 2023 durchgeführt.

Während der Serverraum technisch hergerichtet wurde, erstellte das Planungsunternehmen eine Vorplanung der Server- und Speichertechnik, eine Entwurfsplanung und eine Kostenberechnung. Die Kosten für das ausgewählte Modell sollten sich inkl. der Support- und Servicekosten für 5 Jahre auf 897.935 EUR belaufen.

Ende Februar/Anfang März 2023 hat ein Computerunternehmen Kenntnis von den Planungsunterlagen bekommen, eine Einschätzung zur Realisierbarkeit getroffen und eine eigene tabellarische Übersicht der notwendig zu beschaffenden Komponenten erstellt. Diese soll der seit 07.03.2023 als Projektleiter verantwortliche Hauptamtsleiter an das Planungsunternehmen weitergegeben haben mit der Vorgabe, diese in das zu erstellende Leistungsverzeichnis zu übernehmen. Die Computerfirma sei u. a. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Planung, wie von dem Planungsunternehmen erstellt, technisch nicht realisierbar sei und durch betriebsnotwendige Zertifizierungen weitere Folgekosten drohen.

Der am 04.04.2023 seitens des Planungsunternehmens übersandte erste Entwurf der Ausführungsplanung und der Entwurf des Leistungsverzeichnisses soll nicht den städtischen Vorgaben entsprochen haben. In der Folge kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Stadtverwaltung und dem Planungsunternehmen. Letzteres war bspw. der Ansicht, aufgrund der präferierten Produkte des Softwareherstellers sei die Anbieterneutralität im Rahmen der Ausschreibung nicht gewährleistet.

Die Stadtverwaltung führte die Ausschreibung über die Beschaffung der Server- und Speichertechnik selbst durch.

 

Es bestand auf der Grundlage dieser anonymen Anzeige und darin enthaltenem vorangestellten Sachverhalts ein Anfangsverdacht u. a. wegen Untreue und wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen.

 

Nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren eingestellt, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.

 

Die Staatsanwaltschaft führte ihre Begründung unter anderem auszugsweise wie folgt aus (anonymisiert):

 

Ein solcher hinreichender Tatverdacht ist nur dann gegeben, wenn nach einer vorläufigen Bewertung des gesamten Akteninhaltes am Ende einer etwaigen strafrechtlichen Hauptverhandlung eine Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Dabei kommt es auf eine Prognose der Staatsanwaltschaft an, ob sie nach der ermittelten Sach- und Rechtslage am Ende der Hauptverhandlung zu einem Antrag auf Verurteilung gelangen würde. 

 

Dies ist hier nicht der Fall.

 

1. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung des Planungsvertrags Anfang 2022 und der anschließenden Vergabe an das Planungsunternehmen ist eine strafrechtliche Relevanz nicht ersichtlich.

 

2. Selbiges gilt für die Anfrage zur Klimatisierung der Diensträume durch den Beschuldigten Bürgermeister.

Bereits aus den im Rahmen der Anzeigeerstattung vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Möglichkeit der Klimatisierung im Zusammenhang mit der Ertüchtigung des Serverraums aufgrund der hierfür anfallenden Mehrkosten verworfen wurde. 

Eine Strafbarkeit nach § 266 StGB kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht.

Auch der in der Strafanzeige in diesem Zusammenhang erwähnte § 331 StGB greift nicht. Gemäß § 331 StGB macht sich der Vorteilsannahme strafbar, wer als ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Sofern man den Anwendungsbereich der Norm vorliegend als eröffnet erachtet, ist es fernliegend und anhand der vorliegenden Beweismittel nicht nachweisbar, die Klimatisierung der Büroräume als Zuwendung im Sinne des § 331 StGB zu verstehen, die der Beschuldigte gefordert hätte, um nach seiner Vorstellung als Amtsträger im Gegenzug seine bzw. irgendeine dienstliche Tätigkeit vorzunehmen.

Selbiges gilt für § 332 StGB.

 

3. Weiterhin bestand der Anfangsverdacht der Untreue, weil man sich für ein hybrides Modell vergleichbar mit einem Modell der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Planungsunternehmens entschied, welches laut Wirtschaftlichkeitsbetrachtung mit Mehrkosten von 344.770 EUR gegenüber der günstigsten reinen Cloud-Lösung ausgewiesen war.

Der Beschuldigte ist als Bürgermeister vermögensbetreuungspflichtig, da er nach seinem Aufgabengebiet über Vermögen der öffentlichen Hand entscheiden kann. Indem die Verwaltung unter seiner Führung nicht das laut Wirtschaftlichkeitsbetrachtung günstigste Modell zur Modernisierung der IT-Infrastruktur auswählte, könnte er gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien verstoßen haben, was grundsätzlich eine Untreuehandlung im Sinne des § 266 StGB begründen könnte. 

ln diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der beschuldigte Hauptamtsleiter erst seit dem 16.02.2023 in der Stadtverwaltung und erst ab dem 07.03.2023 als Projektleiter tätig war; zu einem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung für den hybriden Ansatz bereits getroffen war.

Nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist seitens der öffentlichen Verwaltung stets die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Ressourcen anzustreben (Zweck-Mittel-Relation), wobei es das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip zu beachten gilt. Das Sparsamkeitsprinzip, auch Minimalprinzip genannt, verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip, auch als Maximalprinzip bezeichnet, verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Den Verantwortlichen wird im Rahmen der Entscheidungsfindung ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zugestanden. Das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit mit seinen Ausprägungen im Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip stellt dabei eine Art äußeren Begrenzungsrahmen dar und verhindert nur solche Maßnahmen, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlicht unvereinbar sind. Der Gesetzgeber schützt also über § 266 StGB allein das Vermögen des Geschäftsherrn - hier der öffentlichen Hand - nicht aber die Dispositionsbefugnis. Für die Tatbestandserfüllung genügt es daher nicht, dass ein Verstoß gegen Vorschriften des Haushaltsrechts vorliegt. Eine Untreuestrafbarkeit kommt nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.

Ein schwerwiegender Verstoß, gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit liegt nach alldem nicht vor, wenn im Rahmen einer Vergabeentscheidung zwar nicht das niedrigste der dargebotenen Angebote ausgewählt wird, dieser Entscheidung aber sachliche Überlegungen zugrunde liegen. Nur eine fehlende sachliche Rechtfertigung stellt eine Treuwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB dar.

Im konkreten Fall hat die Durchsicht der auf das Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft Erfurt zur Verfügung gestellten Unterlagen erbracht, dass die Entscheidung gegen das im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vom 09.12.2022 präferierte und günstigste Modell der reinen Cloudlösung auf angemieteten Servern in einem fremden Rechenzentrum nicht willkürlich erfolgte.

Die Stadtverwaltung hat sich mit den im Gutachten dargelegten Varianten der künftigen Gestaltung der IT-Infrastruktur intensiv beschäftigt. 

Seitens der Stadtverwaltung sind z. B. Tabellen erstellt worden, in denen die Kostenschätzung der einzelnen Modelle zusammengefasst, den im Haushalt verfügbaren Mitteln gegenübergestellt und eigene Recherchen zu möglichen Varianten der Modernisierung der IT-Infrastruktur durchgeführt worden sind. 

Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse hat die Stadtverwaltung keines der vom Planungsunternehmen vorgestellten Modelle gewählt, sondern selbst einen Vorschlag erarbeitet.

Die zu schaffende IT-Struktur sollte zukunftsfähig sein. Der hybride Ansatz sollte ein zweites Backup außer Haus in einer externen Cloud ermöglichen, Fachanwendungen sollten je nach Wirtschaftlichkeit entweder auf dem eigenen Server oder in der Cloud des Anbieters der Anwendung betrieben werden. Nach den Vorstellungen der Stadtverwaltung sollten eigene Server im eigenen Rechenzentrum in der Verwaltung errichtet werden, jedoch nach der Struktur und dem Betriebssystem parallel eine Cloudnutzung ermöglichen.

Gegen die seitens des Planungsunternehmens vorgeschlagene reine Cloud-Lösung habe man sich seitens der Stadtverwaltung zudem entschieden, weil es datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Auslagerung der gesamten Daten der Stadtverwaltung in ein fremdes Rechenzentrum gegeben habe.

Weiterhin habe man stets den wirtschaftlichsten Ansatz verfolgt und den Verwaltungshaushalt vor wiederkehrenden Kosten schützen wollen, die Anschaffung langfristig nutzen und aus Rücklagen finanzieren wollen. Es sei die Regel „Kauf vor Miete" bei möglichst langfristiger Nutzbarkeit der anzuschaffenden Hardware bei möglichst geringen Folgekosten zu beachten gewesen. Die Anschaffung und der Betrieb eigener Server in eigener Verantwortung stelle daher die wirtschaftlichste Variante dar.

Dass die Einschätzung der Verantwortlichen der Stadtverwaltung zutreffend war, ergibt sich aus den zur Akte genommenen Unterlagen: So ist bspw. der Unterlage zum Treffen am 18.01.2023 zu entnehmen, dass die ursprüngliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Planungsunternehmens bezugnehmend auf die durch die Planer präferierte Lösung diverse Folgekosten sowie Abhängigkeiten gar nicht berücksichtigt. So sei man letztlich im Rahmen des Gespräches am 18.01.2023 ausweislich auch dahingehend übereingekommen, dass das laut Wirtschaftlichkeitsbetrachtung günstigste Modell, die reine Cloud-Variante, für die Stadt gerade nicht die wirtschaftlichste Variante sei.

Das Planungsunternehmen hat sodann im Auftrag der Stadtverwaltung eine neue Kostenkalkulation erstellt. Die Kostenberechnung vom 03.02.2023 wies die Projektkosten nach dem Modell der Stadtverwaltung - statt mit 1.100.860 EUR für die reine Cloudlösung - mit „nur" ca. 900.000 EUR aus. Somit ist im Übrigen - entgegen der Ansicht des anonymen Anzeigeerstatters - die seitens der Stadtverwaltung herausgegebene Presseerklärung, wonach man sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für das günstigste Modell entschieden habe, nicht unwahr.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Haushaltsplan der Stadt Meuselwitz für das Jahr 2023 ausweislich der der Staatsanwaltschaft vorliegenden Information weder die seitens des Planungsunternehmens vorgeschlagene reine Cloud-Lösung noch die hybride Lösung der Stadtverwaltung realisierbar gewesen wäre.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen besteht kein hinreichender Tatverdacht einer Untreuehandlung im Sinne des § 266 StGB auf Seiten der Beschuldigten. Der Entscheidung, die Erneuerung der IT in der Stadtverwaltung in Form des hybriden Modells mit eigenen Servern im eigenen Rechenzentrum zu realisieren, lagen sachliche und schlüssige Erwägungen zugrunde. 

Unter Beachtung der überarbeiteten Kostenkalkulation vom 03.02.2023 handelt es sich bei dem letztlich ausgewählten Modell sogar im Ergebnis um die wirtschaftlichste Variante.

 

4. Weiterhin waren die zum Zwecke der Modernisierung erfolgten Ausschreibungen der Stadt Meuselwitz zur Beschaffung der erforderlichen Hard- und Software auf mögliche strafrechtlich relevante Handlungen zu überprüfen.

Insbesondere war zu prüfen, ob sich die Beteiligten gemäß § 298 StGB strafbar gemacht haben könnten. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen im Sinne der Norm liegen vor, wenn bei einer Ausschreibung über Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abgegeben wird, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt auch eine täterschaftliche Verwirklichung des § 298 StGB für den Veranstalter einer Ausschreibung in Betracht.

 

a) Im Juni 2023 trat die Stadt Meuselwitz aufgrund eines Stadtratsbeschlusses einer kommunalen IT-Dienstleister-Gesellschaft bei. Diese IT-Dienstleister-Gesellschaft bietet ihre Produkte und Leistungen inhousefähig an, sodass Beschaffungen und der Einkauf von Dienstleistungen für Mitgesellschafter unmittelbar ohne Ausschreibung zeitnah möglich sind. Dies hat die Stadt Meuselwitz genutzt, um über die IT-Dienstleister-Gesellschaft für das hier relevante Modernisierungsprojekt erforderliche Technik zu beschaffen.

Für die im Übrigen erforderliche Hard- und Software erfolgte sodann eine Ausschreibung, wobei man sich unter Berücksichtigung der überarbeiteten Kostenkalkulation für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb nach UVgO entschied.

Die Voraussetzungen zur Auswahl eines derartigen Verfahrens sind in § 8 UVgO geregelt. Soweit ersichtlich, hat sich die Stadt bei der Wahl des Vergabeverfahrens an die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die zum Ausschreibungszeitpunkt geltenden Wertgrenzen, gehalten.

Bestandteil der Ausschreibung sind Leistungsverzeichnisse (Los 1 und Los 2), welche durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung erarbeitet wurden.

Darüber hinaus hat man das Computerunternehmen um Überprüfung gebeten, nachdem das Planungsunternehmen in der Vergangenheit seine Planung/Kalkulation bereits mehrfach korrigieren musste.

Das Computerunternehmen habe der Stadtverwaltung eine Tabelle zukommen lassen, in welcher die notwendigen Komponenten aufgeführt waren, die unter Berücksichtigung des eingesetzten Betriebssystems zur Realisierung des Projekts erforderlich wären. Die Tabelle wurde durch die Stadtverwaltung ergänzt.

Die letztlich so erarbeiteten 14 Tabellenblätter ließ man dem Planungsunternehmen zukommen. Dieses war, wie auch der Presse entnommen werden konnte und im Stadtrat diskutiert wurde, der Ansicht, dass aufgrund der erarbeiteten Tabelle eine herstellerspezifische Ausschreibung gefordert werde, die nicht zulässig sei.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass öffentliche Auftraggeber grundsätzlich verpflichtet sind, produktneutral auszuschreiben. Das Gebot der Produktneutralität ist Ausfluss des Wettbewerbsgrundsatzes und des Verbots der Diskriminierung. Es beschränkt die Beschaffungsfreiheit. Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf im Rahmen der Ausschreibung der Gegenstand nicht derart spezifiziert sein, dass dadurch Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur möglich, wenn sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen.

Bereits in einer Zuarbeit vom 14.04.2023 an das Planungsunternehmen habe man die Entscheidung für die eine bestimmte Netzwerktechnik erläutert. So habe man mittlerweile 12 von 17 Außenstellen mit Netzwerktechnik und Firewall eines deutschen Herstellers ausgestattet. Damit die Außenstandorte später sicher mit den Servern im Rathaus kommunizieren können, habe man sich auch im Rathaus für Produkte desselben Herstellers entschieden.

Weiterhin hat das Planungsunternehmen bemängelt, dass der Server getrennt vom Betriebssystem auszuschreiben wäre, sodass ggf. auch ein anderer Anbieter eines Betriebssystems an der Ausschreibung teilnehmen könne. Auch hiergegen hat sich die Stadtverwaltung aus, wie aus den eingesehenen Unterlagen ersichtlich wird, sachlichen Gründen entschieden.

Die Stadtverwaltung erstellte auf Grundlage der erarbeiteten tabellarischen Auflistung die Leistungsverzeichnisse, wie sie letztlich Teil der Ausschreibung wurden. Diese liegen der Staatsanwaltschaft vor. 

Sie sind aus Sicht der Staatsanwaltschaft bezogen auf die aufgelisteten Hardwarekomponenten grundsätzlich produktneutral abgefasst. 

Soweit man auf Produkte der bevorzugten Netzwerktechnik oder das Betriebssystem Bezug nimmt, liegen die sachlichen und schlüssigen Erwägungen zugrunde. Ein Verstoß gegen Vergabegrundsätze im Zusammenhang mit dem Inhalt der Ausschreibungen bzw. den Leistungsverzeichnissen liegt nicht vor.

 

b) Auch in Bezug auf die Durchführungen der Ausschreibungen und eigentliche Auftragsvergabe ist ein strafrechtlich relevantes Handeln nicht feststellbar.

Im Rahmen der Ausschreibung fragte die Stadt bei sechs potentiellen Unternehmen an und forderte diese zur Abgabe eines Angebots auf.

Nach Ablauf der Angebotsfrist am 31.07.2023 wurde das Verfahren am 01.08.2023 eröffnet. Die Information über die beabsichtigte Vergabe des Auftrags wurde am 08.08.2023 dem unterliegenden Bieter mitgeteilt. Die Zuschlagserteilung war beabsichtigt für den 18.08.2023. Für den 29.08.2023 liegt ein entsprechender Bestellschein vor.

Es sei angemerkt, dass weder im Zusammenhang mit der Inhouse-Vergabe durch die IT-Dienstleister-Gesellschaft noch durch die Zuschlagserteilung für das Projekt Produkte des Computerunternehmens beschafft wurden.

Hierfür spricht bei objektiver Betrachtung der Umstand, dass das Computerunternehmen nicht für die elektronische Vergabeplattform freigeschalten war, die Angebotsfrist bereits abgelaufen war und bereits die beabsichtigte Vergabeentscheidung gegenüber den beiden Bietern bekanntgegeben wurde.

Die Aussage des Computerunternehmens gegenüber der Presse, wonach im Zusammenhang mit der Beratung der Gesellschaft selbst keinerlei Vorteile zugeflossen sind, ist letztlich nicht zu widerlegen.

 

Im Ergebnis lässt sich ein Verstoß gegen Vergabegrundsätze, der darüber hinaus strafrechtliche Relevanz besitzt, nicht feststellen. Insbesondere ist ein über § 293 StGB sanktioniertes Handeln nicht gegeben.

 

 

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

 

ich möchte mich an dieser Stelle bei all den Bürgerinnen und Bürgern, Stadträten, Vereinen, Vertragspartnern und Institutionen, welche diesen Behauptungen keinerlei Gewicht zugemessen haben, für das entgegengebrachte Vertrauen an unserer Verwaltungstätigkeit bedanken. 

 

Ihr Bürgermeister

Ronny Dathe 

 

Meuselwitz, den 09.04.2024